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   BGH, 06.06.2023 - 5 StR 164/23   

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https://dejure.org/2023,13605
BGH, 06.06.2023 - 5 StR 164/23 (https://dejure.org/2023,13605)
BGH, Entscheidung vom 06.06.2023 - 5 StR 164/23 (https://dejure.org/2023,13605)
BGH, Entscheidung vom 06. Juni 2023 - 5 StR 164/23 (https://dejure.org/2023,13605)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 32d S. 2 StPO; § 341 Abs. 1 StPO
    Übermittlung von Revision und Begründung als elektronisches Dokument (Übermittlung der einfach signierten Schrift über besonderes elektronisches Anwaltspostfach eines anderen Anwalts)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de
  • beck-blog

    Revision über fremden beA-Zugang?

  • IWW

    § 349 Abs. 1 StPO, § ... 32a Abs. 4 Nr. 2, § 32d StPO, § 45 StPO, § 341 Abs. 1 StPO, § 32d Satz 2 StPO, § 54 Abs. 1 Satz 2 BRAO, § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO, § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO, § 45 Abs. 1 StPO, § 32a, § 267 Abs. 4 StPO

  • JurPC

    Wiedereinsetzung für den Angeklagten bei Nichteinreichung als elektronisches Dokument

  • Wolters Kluwer

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Einlegung der Revision

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 32d; StPO § 341 Abs. 1
    Antrag auf Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Einlegung der Revision

  • datenbank.nwb.de

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    BeA: Revisionseinlegung über das beA eines anderen Rechtsanwalts - Das reicht nicht, aber: Wiedereinsetzung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2023, 250
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 03.05.2022 - 3 StR 89/22

    Revisionsbegründung durch beA versandt: Keine handschriftliche Unterzeichnung

    Auszug aus BGH, 06.06.2023 - 5 StR 164/23
    Auch sonst ist nicht ersichtlich, dass die Rechtsanwältin für die Revisionsschrift (Mit-)Verantwortung (§ 54 Abs. 1 Satz 2 BRAO) übernehmen wollte (z.B. durch eigene Unterschrift, vgl. BGH, Beschluss vom 3. Mai 2022 - 3 StR 89/22 Rn. 10).

    Die bloße Übermittlung der von Rechtsanwalt A. einfach signierten Schrift über das besondere elektronische Anwaltspostfach eines anderen Rechtsanwalts konnte die erforderliche Form dagegen nicht wahren (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Januar 2023 - 6 StR 466/22 Rn. 4; vom 18. Oktober 2022 - 3 StR 262/22; vom 3. Mai 2022 - 3 StR 89/22 Rn. 11 mwN).

  • BGH, 24.01.2023 - 6 StR 466/22

    Verwerfung der Revision als unzulässig; Übermittlung der Revisionsbegründung auf

    Auszug aus BGH, 06.06.2023 - 5 StR 164/23
    Die bloße Übermittlung der von Rechtsanwalt A. einfach signierten Schrift über das besondere elektronische Anwaltspostfach eines anderen Rechtsanwalts konnte die erforderliche Form dagegen nicht wahren (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Januar 2023 - 6 StR 466/22 Rn. 4; vom 18. Oktober 2022 - 3 StR 262/22; vom 3. Mai 2022 - 3 StR 89/22 Rn. 11 mwN).
  • BGH, 24.05.2022 - 2 StR 110/22

    Pflicht zur elektronischen Übermittlung (Form- und Wirksamkeitsvoraussetzung der

    Auszug aus BGH, 06.06.2023 - 5 StR 164/23
    Insoweit handelt es sich um eine Form- und Wirksamkeitsvoraussetzung der jeweiligen Prozesshandlung, welche bei Nichteinhaltung deren Unwirksamkeit zur Folge hat (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Mai 2022 - 2 StR 110/22 mwN).
  • BGH, 18.10.2022 - 3 StR 262/22

    Elektronische Übersendung der Revisionseinlegungsschrift (elektronisches

    Auszug aus BGH, 06.06.2023 - 5 StR 164/23
    Die bloße Übermittlung der von Rechtsanwalt A. einfach signierten Schrift über das besondere elektronische Anwaltspostfach eines anderen Rechtsanwalts konnte die erforderliche Form dagegen nicht wahren (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Januar 2023 - 6 StR 466/22 Rn. 4; vom 18. Oktober 2022 - 3 StR 262/22; vom 3. Mai 2022 - 3 StR 89/22 Rn. 11 mwN).
  • BGH, 27.09.2022 - 5 StR 328/22

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Auszug aus BGH, 06.06.2023 - 5 StR 164/23
    Da das Landgericht bereits ein vollständiges (und nicht nach § 267 Abs. 4 StPO nur ein abgekürztes) Urteil abgefasst hat, das zudem wirksam zugestellt worden ist, bedarf es keiner Rückgabe der Akten an das Landgericht zur Ergänzung der Urteilsgründe oder zur Zustellung des Urteils (vgl. BGH, Beschluss vom 27. September 2022 - 5 StR 328/22 mwN).
  • BGH, 19.06.2019 - 5 StR 18/19

    Erfolgreicher Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Verschulden des

    Auszug aus BGH, 06.06.2023 - 5 StR 164/23
    Mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt die Frist zur Begründung der Revision (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juni 2019 - 5 StR 18/19).
  • BGH, 06.02.2024 - 6 StR 609/23

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Einlegung der

    Da das Landgericht bereits ein vollständiges (und nicht nach § 267 Abs. 4 StPO nur abgekürztes) Urteil abgefasst hat, das zudem wirksam zugestellt worden ist, bedarf es keiner Rückgabe der Akten an das Landgericht zur Ergänzung der Urteilsgründe oder zur Zustellung des Urteils (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. September 2022 - 5 StR 328/22; vom 6. Juni 2023 - 5 StR 164/23).
  • BGH, 16.08.2023 - 5 StR 322/23

    Antrag auf Gewährung der Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur

    Der Angeklagte hat die Frist zur Einlegung der Revision (§ 341 Abs. 1 StPO) versäumt, weil die Revision am 8. Januar 2023 nur per Telefax und auch im Übrigen vor Ablauf der Einlegungsfrist nicht in der gemäß § 32d Satz 2 StPO bestimmten elektronischen Form eingereicht wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juni 2023 - 5 StR 164/23).
  • BGH, 24.10.2023 - 4 StR 324/23

    Verwerfung der Revision als unbegründet; Bewaffnetes Handeltreiben mit

    Da der Vertreter auch selbst (Mit-)Verantwortung (§ 54 Abs. 1 Satz 2 BRAO; vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 6. Juni 2023 - 5 StR 164/23 Rn. 4 mwN) für die von ihm einfach signierte Revisionsschrift übernommen hat, bestehen mithin keine Bedenken (mehr) gegen die Zulässigkeit des Rechtsmittels.
  • BGH, 04.10.2023 - 3 StR 292/23

    Übermittlung der Revisionseinlegung als elektronisches Dokument

    Im Fall einer einfachen Signatur und Übertragung des Dokuments über das besondere elektronische Anwaltspostfach als sicherem Übermittlungsweg muss der Verteidiger oder Rechtsanwalt, dessen Name als Signatur in dem Schriftsatz als verantwortende Person aufgeführt ist, selbst die Einreichung vornehmen; bei einer Übermittlung über das besondere elektronische Anwaltspostfach muss die Übertragung mithin über das Postfach dieses Verteidigers oder Rechtsanwalts erfolgen und zudem dieser selbst der tatsächliche Versender sein (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Juni 2023 - 3 StR 144/23, juris Rn. 3; vom 6. Juni 2023 - 5 StR 164/23, juris Rn. 4; vom 7. Februar 2023 - 2 StR 162/22, juris Rn. 3 ff.; vom 24. Januar 2023 - 6 StR 466/22, JR 2023, 398 Rn. 4; vom 18. Oktober 2022 - 3 StR 262/22, NStZ-RR 2023, 22; vom 3. Mai 2022 - 3 StR 89/22, juris Rn. 8 ff.).
  • BGH, 15.08.2023 - 5 StR 310/23

    Anordnung der Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen

    Damit ist die Revision des Beschuldigten nicht in einer den Anforderungen des § 341 Abs. 1 Alt. 2 i.V.m. § 32a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, § 32d Satz 2 StPO entsprechenden Form eingelegt (vgl. Senat, Beschluss vom 6. Juni 2023 - 5 StR 164/23).
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